Geregelt wird dies in §55 (Ausbleiben des Schiedsrichters) der Spielordnung des WFV.
Tritt bei einem Verbandspiel der eingeteilte Schiedsrichter zur festgesetzten Zeit nicht an, so müssen sich die Vereine ernstlich darum bemühen, einen anderen Schiedsrichter zu finden. Ein anerkannter unbeteiligter Schiedsrichter, der sich zur Verfügung stellt, darf von keiner Seite abgelehnt werden. Stehen mehrere unbeteiligte, anerkannte SR zur Verfügung, müssen sich die beiden Vereine auf einen dieser SR einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift gilt das Spiel für den oder die ablehnenden Vereine als verloren. Die Vereine können sich auf einen beteiligten oder nicht anerkannten Schiedsrichter einigen. Wird wegen Fehlens eines unbeteiligten oder anerkannten Schiedsrichters ein Freundschaftsspiel ausgetragen, ist die Einigung auf ein Freundschaftsspiel vor dem Spiel schriftlich niederzulegen. Unterbleibt die schriftliche Festlegung, dann wird das Spiel im Zweifelsfall als Verbandsspiel gewertet. Über die Spielwertung entscheidet in jedem Fall die spielleitende Stelle.
Treten die verbandsseitig zu stellenden Schiedsrichter oder einer davon nicht an, so ist der SR des Spiels verpflichtet, unter den etwa zufällig als Zuschauer anwesenden SR und dem SR des Vorspiels Ersatz zu suchen. Gelingt dies nicht oder nur zum Teil, sind die SRA wie folgt zu stellen:
a) bei Fehlen von zwei Schiedsrichter-Assistenten stellt jeder Verein einen Schiedsrichter-Assistenten, b) bei Fehlen eines Schiedsrichter-Assistents stellt der Platzverein den Ersatz Demjenigen Verein, der dieser Pflicht nicht genügt, gilt das Spiel als verloren.
Bei Spielabbruch durch einen Verbandsschiedsrichter darf kein anderer Verbandsschiedrichter das Spiel fortsetzen.
Erscheint bei Jugendspielen (ausgenommen A-Junioren Oberliga und A-Junioren Verbandsstaffel) kein Verbandsschiedsrichter, so haben beide Jugendleiter, bzw. Mannschaftsbetreuer zu prüfen, ob ein geprüfter SR als Zuschauer anwesend ist und mit der Spielleitung beauftragt werden kann, im Zweifelsfall ist die Schiedsrichterprüfung nachzuweisen. Ist ein geprüfter SR, der keinem der beteiligten Vereine angehört, anwesend, ist ihm die Spielleitung zu übertragen. Steht kein geprüfter, unbeteiligter SR zur Verfügung, sondern nur ein geprüfter SR, der einem der beteiligten Vereine angehört, so ist er mit der Spielleitung zu beauftragen. Sofern beide Vereine einen geprüften SR stellen können und keine Einigung zustande kommt, so ist der dem Platzverein angehörende SR mit der Spielleitung zu beauftragen. Sofern überhaupt kein geprüfter SR zur Verfügung steht, ist der Platzverein für die Gestellung eines Spielleiters verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gilt das Spiel für den oder die schuldigen Vereine als verloren.